kriegsartikel

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Kriegsartikel

Diese Sammlung von Regeln bilden eine der drei Grundpfeiler, die das Leben an Bord der Schiffe der Bündischen Marine bestimmen.<br>

  1. Alle Befehlshaber, Kapitäne und Offiziere, so sich an Bord eines Bündischen Hilfs- oder Orlogschiffes befinden oder dessen Besatzung angehören, sind gehalten, den öffentlichen Gottesdienst auf ihren Schiffen gemäß rotistischer Liturgie und bündischem Brauch und Gesetz feierlich, ordentlich und in Demut zu begehen; und haben Sorge zu tragen dafür, dass Predigt und Gebet durch den gesalbten Kaplan des Schiffs fleißig und in aller Sorgfalt versehen werden; und dass die Heiligen Tage gemäß Brauch und Gesetz begangen werden.
  2. Alle Flaggoffiziere und alle weiteren Personen, so sie sich an Bord eines Bündischen Hilfs- oder Orlogschiffes befinden oder dessen Besatzung angehören, die sich profane Schwüre, Flüche, Verwünschungen, Trunkenheit, Unreinlichkeit, oder anderes skandalträchtiges Verhalten zu Schulden kommen lassen, und solchermaßen Rotas Ehre und die guten Sitten missachten, werden durch ein Kriegsgericht einer Strafe unterworfen, die dieses angesichts der Art und Schwere des Vergehens für angemessen erachtet.
  3. Wenn ein Offizier, Seemann, Soldat, oder eine andere Person der Bündischen Flotte einem Seeräuber, Feind oder Rebell Kunde gibt über Flottenangelegenheiten, und dies ohne ausdrückliche Befugnis des Bundes, des Bundesadmirals, oder der Kommissäre, die die Angelegenheiten der Admiralität versehen, oder die Befugnis seines kommandierenden Offiziers, so wird jedermann, den der Spruch eines Kriegsgerichts dieser Vergehen für schuldig befindet, mit dem Tode bestraft werden.
  4. Wenn ein Brief oder eine Botschaft von jedwedem Seeräuber, Feind oder Rebell einem Offizier, Seemann, Soldaten oder anderem Angehörigen der Flotte in die Hände fällt, soll dieser vorgenannte Offizier, Seemann, Soldat oder andere Angehörige der Flotte binnen 12 Stunden seinem vorgesetzten oder kommandierenden Offizier davon Kunde geben; der vorgesetzte oder kommandierende Offizier seinerseits hat dem Oberbefehlshaber des Geschwaders unverzüglich davon Meldung zu machen. Versäumt irgendeiner der genannten diese Fristen, und befindet ihn der Spruch eines Kriegsgerichts dieses Vergehens für schuldig, so wird er bestraft werden mit dem Tode, oder mit jeder anderen Strafe, die das Kriegsgericht im Lichte von Art und Ausmaß des Vergehens für angemessen erachtet.
  5. Alle Spione, und alle Personen, die in Spionsmanier verderbte Botschaften oder Briefe eines Seeräubers, Feindes oder Rebellen weitertragen oder überbringen; oder die danach trachten, einen Kapitän, Offizier, Seemann, oder anderen Angehörigen der Flotte zu verderben und sein Vertrauen zu verraten; und die der Spruch eines Kriegsgerichts solcher Vergehen für schuldig befindet, werden mit dem Tode bestraft werden, oder mit jeder anderen Strafe, die das Kriegsgericht im Lichte von Art und Ausmaß des Vergehens für angemessen erachtet.
  6. Einer jedweden Person der Bündischen Flotte ist es untersagt, einem Seeräuber, Feind oder Rebellen Geld, Viktualien, Harnisch, Blankwaffen oder sonstige Wehr sowie jedwede andere Provisionen zukommen lassen, sei es direkt oder indirekt; dies bei Todesstrafe oder jeder anderen Strafe, die das Kriegsgericht im Lichte von Art und Ausmaß des Vergehens für angemessen erachtet.
  7. Alle Papiere, Frachtbriefe, Pässe und jedwedes andere Schriftstück, welche an Bord von Schiffen sichergestellt oder gefunden werden, die als Prise genommen wurden, sollen sorgfältig aufbewahrt werden; auch soll der kommandierende Offizier die originalen Schriftstücke unverzüglich und unverfälscht dem Marinebüro zukommen lassen, oder aber jedwedem anderen Tribunal von Komissären, die zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der genommen Prise befugt sind; dort sollen sie gesichtet, eingeschätzt und verwendet werden gemäß Recht und Gesetz; wer immer diesem zuwiderhandelt, wird seines Anteils an der Prise verlustig und verliert ihn, und unterliegt weiterer Strafe, die das Kriegsgericht im Lichte von Art und Ausmaß des Vergehens für angemessen erachtet und verhängt.
  8. Keine der Flotte zugehörige Person darf aus einem als Prise genommenen Schiffe Geld, Pretiosen oder Waren an sich nehmen, es sei denn, dies diente der Sicherstellung eben dieser Gegenstände; oder aber es wäre unverzüglich notwendig für die Erhaltung der Hilfs- und Orlogschiffe des Bundes; bevor das genommene Schiff als rechtmäßige Prise im Marinebüro anerkannt sei. Woraufhin die gesamte Beute umfänglich, vollständig und ohne Unterschlagung zu Buche geführt werde. Wer immer diesem zuwiderhandelt, wird seines Anteils an der Beute verlustig und verliert ihn, und unterliegt weiterer Strafe, die das Kriegsgericht oder aber das Marinebüro im Lichte von Art und Ausmaß des Vergehens für angemessen erachtet und verhängt.
  9. So ein Schiff als Prise genommen wird, soll kein Offizier, Seemann oder andere Person an Bord dieses Schiffes ihrer Kleidung beraubt oder sonstwie ausgeplündert werden, auch nicht geprügelt oder misshandelt. Wer dem zuwiderhandelt, unterliegt jeder Strafe, die das Kriegsgericht im Lichte von Art und Ausmaß des Vergehens für angemessen erachtet und verhängt.
  10. Ein jeder Flaggoffizier, Kapitän oder Befehlshaber, der bei Signal oder Order zum Gefecht, oder bei Sichtung eines Schiffes, das zu bekämpfen ihm die Pflicht gebietet, es versäumt, sein Schiff gefechtsklar zu machen, und seine subalternen Offiziere und Mannschaften nicht durch eigene Tat und Beispiel zu tapferem Kampf anhält, wird mit dem Tode bestraft; oder mit jeder anderen Strafe, die das Kriegsgericht im Lichte von Art und Ausmaß des Vergehens für angemessen erachtet. Auch wird ein jeder, der in verräterischer oder feiger Manier kapituliert oder den Feind um Gnade anfleht, und dieser Schande von einem Kriegsgericht für schuldig befunden wird, den Tod erleiden.
  11. Jeder Angehörige der Flotte, der nicht treulich den Befehlen eines Admirals, Flaggoffiziers, Geschwaderkommandanten oder seines befehlshabenden Offiziers folgt, wenn es gilt, den Kampf zu suchen gegen jede Flotte, jedes Geschwader oder Schiff; oder aber diese abzuwehren und zurückzuschlagen; und ein jeder, der die Befehle der genannten Offiziere im Laufe des Gefechts nicht Folge leistet und alle ihm zu Gebote stehenden Kräfte daran setzt, sie zum Erfolg zu bringen; alle diese werden nach Urteilsspruch durch ein Kriegsgericht mit dem Tode bestraft werden, oder mit jeder anderen Strafe, die das Kriegsgericht im Lichte von Art und Ausmaß des Vergehens für angemessen erachtet.
  12. Jede Person in der Flotte, die durch Feigheit, Nachlässigkeit oder Unlust sich im Gefecht zurückhält oder gar zurückweicht, oder den Waffengang meidet; oder nicht das Äußerste tut, ein jedes Schiff wegzunehmen oder zu zerstören das zu Bekämpfen ihr die Pflicht gebietet; oder die es unterlässt, jedem bündischen Schiffe Hilfe zu leisten, oder jedem verbündeten Schiff, dem zu helfen die Pflicht gebietet; eine jede solche Person wird nach Urteilsspruch durch ein Kriegsgericht mit dem Tode bestraft werden.
  13. Jede Person in der Flotte, die durch Feigheit, Nachlässigkeit oder Unlust es versäumt, einem geschlagenen oder fliehenden Feind oder Seeräuber nachzusetzen; oder die einen in Sicht befindlichen Freund nicht nach Kräften unterstützt; eine jede solche Person wird nach Urteilsspruch durch ein Kriegsgericht mit dem Tode bestraft werden.
  14. Sofern irgendein Angehöriger der Flotte, dem das Gefecht oder ein anderer Dienst befohlen wird, diesen Dienst verzögert oder dagegen redet, weil die Heuer ausstünde, oder mit einem anderen Vorwand; alle diese werden nach Urteilsspruch durch ein Kriegsgericht mit dem Tode bestraft werden, oder mit jeder anderen Strafe, die das Kriegsgericht im Lichte von Art und Ausmaß des Vergehens für angemessen erachtet.
  15. Ein jeder Angehöriger der Flotte sowie alle Personen an Bord eines bündischen Hilfs- oder Orlogschiffs, der fahnenflüchtig wird oder andere zur Fahnenflucht verleitet, ist des Todes oder erleidet eine Strafe, die den Umständen seiner Tat angemessen ist und durch ein Kriegsgericht verhängt wird. So ein Befehlshaber eines bündischen Hilfs- oder Orlogschiffs einen Fahnenflüchtigen empfängt oder Unterschlupf gewährt in Kenntnis seiner Fahnenflucht; und diesen Sachverhalt nicht mit aller gebotenen Eile dem Kapitän des Schiffes zur Kenntnis bringt, von dem der Fahnenflüchtige abtrünnig wurde; oder aber dies dem Marinebüro oder dem Oberkommandierenden zur Kenntnis bringt, sofern sich die beiden betroffenen Schiffe in beträchtlicher Entfernung voneinander befinden; eine jede solche Person, die von einem Kriegsgericht in diesem Sinne schuldig für befunden und verurteilt wurde, wird seines Ranges und Offizierspatents verlustig, und soll in Schimpf und Schande aus der Flotte gejagt werden.
  16. Offiziere und Seeleute auf allen Schiffen, die zum Geleit und zur Beschirmung von Kauffahrteischiffen oder anderen Schiffen eingeteilt sind, sollen diesen Pflichten sorgfältig, ohne Verzug und gemäß ihrer Einsatzbefehle nachgehen. Ein jeder, der sich in dieser Pflicht nachlässig erweist, sie nicht treulich versieht, und es versäumt, Schiffe und Waren des Geleitzugs zu verteidigen; stattdessen anderen Neigungen und Gelegenheiten nachgeht, die Verteidigung des angegriffenen Geleitzugs verweigert oder vernachlässigt; gar feige das Hasenpanier ergreift und so die Schiffe des Geleitzugs in Gefahr bringt; oder Geld und anderen Lohn von den Kaufleuten oder Schiffern für das Geleit verlangt oder erpresst; oder die Seeleute und Schiffer der geleiteten Schiffe misshandelt; ein jeder solchermaßen Schuldige soll nach Ratschluss des Admiralitätstribunals den Händlern, Eignern und anderen Geschädigten Wiedergutmachung leisten; auch wird er nach Urteilsspruch durch ein Kriegsgericht mit dem Tode bestraft werden, oder mit jeder anderen Strafe, die das Kriegsgericht im Lichte von Art und Ausmaß des Vergehens für angemessen erachtet.
  17. Ein jeder Kapitän, Befehlshaber oder andere Offizier eines jeden bündischen Hilfs- oder Orlogschiffes, der jedwede Güter oder Waren an Bord dieses Schiffes nimmt, oder es zulässt, dass solche Güter oder Waren an Bord genommen werden, die nicht für die ausschließliche Verwendung durch das Schiff vorgesehen sind; ausgenommen hiervon bleiben Gold, Silber und Juwelen; sowie Waren und Güter, die von einem Kauffahrteischiff oder einem anderen Schiff stammen, das Schiffbruch erlitten hat der unmittelbar Schiffbruch zu erleiden droht sei es auf hoher See, auf Reede oder im Hafen, auf dass sie für ihre rechtmäßigen Eigentümer verwahrt werden; auch sind ausgenommen jene Waren und Güter, die auf Befehl des Großadmiral des Bundes oder der Kommissäre, die seine Amtsgeschäfte versehen, an Bord genommen wurden; eine jede solche Person, die von einem Kriegsgericht in diesem Sinne schuldig für befunden und verurteilt wurde, wird seines Ranges und Offizierspatents verlustig, und soll in Schimpf und Schande aus der Flotte gejagt werden, auf das sie fürderhin nimmermehr Dienst tue in irgendeinem Schiffe oder Amt der Marine des Bundes.
  18. Sofern ein Angehöriger der bündischen Flotte oder ein Passagier auf einem bündischen Schiffe eine meuterische Versammlung abhält oder dies auch nur versucht, wird er nach Urteilsspruch durch ein Kriegsgericht mit dem Tode bestraft werden; führt Angehöriger der bündischen Flotte oder ein Passagier auf einem bündischen Schiffe meuterische oder aufrührerische Reden, so wird er nach Urteilsspruch durch ein Kriegsgericht mit dem Tode bestraft werden, oder mit jeder anderen Strafe, die das Kriegsgericht für richtig hält: lässt das Verhalten eines Offiziers, Seemanns oder Soldaten der Bündischen Flotte einem vorgesetzten Offizier gegenüber den gebührenden Respekt vermissen, während letzterer sein Amt und seinen Dienst versieht, so wird der Übeltäter gemäß Urteilsspruch durch eine Kriegsgericht nach der Art seines Vergehens bestraft.
  19. Verbirgt oder verheimlicht jemand an Bord eines Bündischen Hilfs- oder Orlogschiffes irgendeine meuterische Tat oder Absicht, so wird er nach Urteilsspruch durch ein Kriegsgericht mit dem Tode bestraft werden, oder mit jeder anderen Strafe, die das Kriegsgericht im Lichte von Art und Ausmaß des Vergehens für angemessen erachtet; und verschweigt ein Besatzungsmitglied oder Passagier eines Bündischen Schiffes verräterische oder meuterische Rede eines anderen wider den Bund und seinen Rat; oder versäumt es, Kenntnis von Absicht, Rede oder Tat eines anderen, die die Ausübung der Pflicht behindern, ohne Verzug seinem vorgesetzten Offizier zu melden; oder setzt nicht alles Tun und Trachten im Falle einer Meuterei oder eines Aufruhrs daran, selbige zu unterdrücken; so wird er bestraft, wie es ein Kriegsgericht für richtig erachtet.
  20. Stellt ein Besatzungsmitglied oder Passagier eines Bündischen Schiffes fest, dass Viktualien verdorben sind, oder findet einen anderen berechtigten Grund zur Klage, so hat er dies vertraulich und ohne viel Aufhebens je nach Lage des Falls entweder seinem Vorgesetzten, seinem Kapitän oder seinem Oberkommandierenden zur Kenntnis zu bringen, auf dass diese die Angelegenheit mit den zu Gebote stehenden Mitteln bereinigen können. Besagter Vorgesetzte, Kapitän oder Oberkommandierende soll nach Kräften und Möglichkeit den Grund zur Klage ausräumen; keineswegs ist es einer Person in der Bündischen Flotte freigestellt, auf Grund einer solchen Klage Aufruhr zu stiften, und jeder, der dem zuwiderhandelt, wird bestraft, wie es ein Kriegsgericht angesichts des Ausmaßes des Vergehens für richtig erachtet.
  21. Schlägt ein Offizier, Seemann, Soldat oder sonst eine Person in der Flotte eine vorgesetzten Offizier, oder erhebt die Waffe gegen ihn, während letzterer Dienst tut, so ist er – gänzlich ungeachtet des Grundes oder Anlasses – des Todes, sobald ihn ein Kriegsgericht dieses Vergehens für schuldig befunden hat; und erdreistet sich ein Offizier, Seemann, Soldat oder sonst eine Person in der Flotte mit einem vorgesetzten Offizier Streit oder Händel anzufangen, während letzterer Dienst tut; oder aber verweigert dem rechtmäßigen Befehl eines vorgesetzten Offiziers den Gehorsam, so wird er nach Urteilsspruch durch ein Kriegsgericht mit dem Tode bestraft werden, oder mit jeder anderen Strafe, die das Kriegsgericht im Lichte von Art und Ausmaß des Vergehens für angemessen erachtet.
  22. Sofern ein Besatzungsmitglied oder Passagier eines Bündischen Schiffes mit einer anderen Person in der Bündischen Flotte Streit oder Händel anfängt, oder abschätzige und provokante Rede führt oder in diesem Sinne Gesten macht, die dazu geneigt sind, Streit und Händel anzufachen, wird der Übeltäter nach Schuldspruch durch ein Kriegsgericht bestraft, wie es dies Gericht angesichts des Ausmaßes des Vergehens für richtig erachtet.
  23. Es ist keinerlei Verschwendung zu dulden, sei es von Rüstzeug, Geschossen oder anderen Vorräten der Flotte, auch keine Veruntreuung davon; vielmehr soll mit allen Viktualien und Vorräte sorgsam gehaushaltet werden; ein jeder, der dieser Maßgabe zuwiderhandelt, Zuwiderhandlungen duldet, Flottenvorräte kauft oder anders an sich bringt (und der der Gerichtsbarkeit der Bündischen Flotte untersteht) soll der Strafe anheim fallen, die ein Kriegsgericht für angemessen erachtet.
  24. Eine jede Person in der Flotte, die unrechtmäßig Feuer legt an Schiff, Boot, Ketsch oder anderes seegängiges Gefährt, an dessen Takelage oder dazu gehörigen Ausrüstung wird - sofern besagtes Schiff sich nicht in der Gewalt eines Feindes, Piraten oder Aufrührers befindet – nach Verurteilung durch ein Kriegsgericht den Tode erleiden.
  25. Alle Bündischen Hilfs- und Orlogschiffe sind sorgsam zu führen und zu steuern, auf dass weder mit Absicht noch durch Fahrlässigkeit oder mangelnde Umsicht das Schiff strandet, auf Riffe oder Untiefen aufläuft oder anderweitig gefährdet wird; ein jeder, den ein Kriegsgericht der Zuwiderhandlung für schuldig befindet, soll mit dem Tode bestraft werden, oder jeder anderen Strafe, die das Gericht für dem Vergehen angemessen hält.
  26. Ein Angehöriger der bündischen Flotte darf keinesfalls auf Wache schlafen; noch die ihm obliegenden Pflichten nachlässig versehen; noch seinen Posten verlassen; tut er es doch, so soll er mit dem Tode bestraft werden, oder jeder anderen Strafe, die ein Kriegsgericht angesichts der Umstände des Falles zu verhängen gedenkt.
  27. Jeder Mord, der von einem Angehörigen der Flotte begangen wurde, wird mit dem Todesurteil durch ein Kriegsgericht bestraft.
  28. Sollte ein Angehöriger der Flotte die widernatürliche und verabscheuungswürdige Sünde der Sodomie mit Mensch oder Tier vollziehen, wird er mit dem Todesurteil durch ein Kriegsgericht bestraft.
  29. Ein jeder Diebstahl oder Raub, begangen von einem Angehörigen der Flotte, wird mit dem Tode bestraft werden, oder mit jeder anderen Strafe, die ein Kriegsgericht angesichts der Umstände des Falles für angemessen befindet.
  30. Jeder Offizier oder andere Angehörige der Flotte, der wissentlich eine falsche Musterrolle ausfertigt oder abzeichnet; oder der die Ausfertigung oder Abzeichnung befiehlt, nahelegt oder durch andere im Auftrag erledigen lässt; oder der andere bei der Ausfertigung oder Abzeichnung einer solchen falschen Musterrolle hilft oder unterstützt, der wird nach dem Nachweis einer solchen Tat vor einem Kriegsgericht, seines Ranges enthoben, und darf fürderhin nimmermehr Dienst tun in den Diensten der Bündischen Flotte.
  31. Kein Schiffsprofoss der Bündischen Flotte soll sich weigern, einen Verbrecher festzusetzen, für dessen Festsetzung er rechtliche Weisung hat; noch soll er sich weigern, einen Gefangenen in Empfang zu nehmen und in Verwahrung zu behalten, der in seine Obhut übergeben wurde; oder gar diesen absichtlich entfleuchen lassen, bei Strafe nah Ermessen eines Kriegsgerichts; auch sind alle Kapitäne Offiziere und anderen Angehörigen der Flotte gehalten, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, jedweden Verbrecher zu überführen, zu ergreifen und seiner Strafe zuzuführen, und die zu diesem Behufe ernannten Offiziere zu unterstützen; tun sie dies nicht, soll ein Kriegsgericht über sie einberufen werden, dass sie gemäß der Art und Schwere ihres Vergehens bestraft.
  32. Sofern ein Flaggoffizier, Kommandant oder Leutnant der Bündischen Flotte vor einem Kriegsgericht für schuldig befunden wurde, sich skandalös, ruchlos, grausam, despotisch oder arglistig in einer Weise verhalten zu haben, die einem Offizier nicht ansteht, soll er aus dem Dienst des Bundes gejagt werden.
  33. Ein jeder Angehöriger der Besatzung eines bündischen Hilfs- oder Orlogschiffes, der Dienst tut und Heuer empfängt, und sich an Land in den Besitzungen der Bündischen Flotte der Meuterei, Fahnenflucht oder des Ungehorsams schuldig macht, soll vor ein Kriegsgericht gestellt werden und die Strafe erleiden, die über ihn verhängt worden wäre, hätte er seine Vergehen auf See an Bord eines bündischen Schiffes begangen.
  34. Eine jede Person im Dienste und in Heuer auf einem Schiff der Bündischen Flotte, die an Land ein Verbrechen begeht, welches gemäß dieser Artikel strafbar ist, wird diese Person in der in jeder Hinsicht gleichen Weise vor Gericht gestellt und verurteilt, als wären die Verbrechen auf See an Bord eines bündischen Schiffes begangen worden.
  35. Alle anderen Vergehen, die durch einen Angehörigen der Bündischen Flotte begangen wurden, und die in diesen Artikeln keine Erwähnung fanden, oder für die keine Strafe durch diese Artikel festgelegt wurde, werden nach den zur See üblichen Sitten und Gebräuchen bestraft.

Vielen Dank an Claes, der sich in mühevoller Kleinarbeit daran gemacht hat, die verdammt kompliziert formulierten britischen Kriegsartikel zu übersetzen.

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  • Zuletzt geändert: 31.05.2022 16:23
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